Satzung Chor Sonnenschein

 

 

                           § 1 - Name und Sitz des Vereines
Der Verein führt den Namen „Chor Sonnenschein“. Er hat seinen Sitz am Markhof auf dem Gebiet der Gemeinde Grenzach-Wyhlen. Die Postanschrift lautet: Chor Sonnenschein (zu Händen TeamY1) 79618 Rheinfelden Hauptstraße 1
                                 § 2 - Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Chorgesangs verwirklicht. Dazu führt der Chor regelmäßige Proben durch und tritt im Rahmen von Konzerten oder anderen musikalische Veranstaltungen auf. Dabei stellt sich der Chor auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
                                   § 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
                                          § 4 - Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven, passiven und fördernden Mitgliedern. Aktives Mitglied des Chores kann jeder werden, der singen oder Sprechen oder eine Melodie lautieren (summen) kann.
Jeder, der einen persönlichen oder schriftlichen Antrag stellt, wird aufgenommen.
Förderndes Mitglied kann jede Person sein, welche die Bestrebungen des Chores unterstützen will.
Die Chorleiter sind Mitglieder des Vereins; sie sind für die musikalische Leitung, die Führung, sowie die Profilierung des Chores verantwortlich.
                             § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,
Der freiwillige Austritt erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand oder den Chorleitern. Er wird wirksam zum Ende des Monats, in dem er erklärt wird.
b) durch Tod,
Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
c) durch Streichung von der Mitgliederliste.
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn bei aktiven und passiven Mitgliedern 25 Chorproben hintereinander nicht besucht wurden und bei fördernden Mitliedern 1 Jahr kein fördernder Beitrag geleistet wurde.
Die Streichung wird dem Mitglied nicht extra schriftlich mitgeteilt. Nach Streichung von der Mitgliederliste kann jeder wieder einen Antrag auf Aufnahme stellen.
d) durch Ausschluss
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Einmal Ausgeschlossene Mitglieder können keinen Antrag auf Aufnahme mehr stellen. Eine gerichtliche Anfechtung wird ausgeschlossen.
                              § 6 - Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die aktiven und passiven Mitglieder außerdem die Pflicht, an den Proben und Auftritten teilzunehmen.
Fördernde Mitglieder sind verpflichtet einen aktiven Beitrag für den Chor Sonnenschein zu leisten. Dies kann auch in Form einer Spende erfolgen.
Wegen besonderer Belastungen oder anderen außergewöhnlichen Umständen kann ein Mitglied seine Mitgliedschaft vorübergehend ruhen lassen. Das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaft ist gegenüber dem Vorstand bestehend aus den Chorleitern mündlich oder schriftlich zu erklären.
                                     § 7 - Verwendung der Finanzmittel
Alle Spenden und Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarenden Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
                                           § 8 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand bestehend aus den Chorleitern, Chorgriller, Schriftführer, Kassenwart und Kassenprüfer sowie den gewählten Beisitzern,
                                      § 9 - Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist immer im März eines Jahres durch die Chorleiter
bekannt zu geben, und im übrigen dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Diese Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage schriftlich einzuberufen.
Die bekannt gegebene und die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem beauftragten Vorstandsmitglied geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung,
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c) Entgegennahme der Jahresabrechnung des Vorstandes,
d) Beschlussfassung über die Auflösung des Chores,
e) Entgegennahme des musikalischen Berichts der Chorleiter.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
                                         § 10 - Der Vorstand
Dem Vorstand gehören an:
Die freiwilligen Chorleiter, der Pressesprecher, der Chorgriller, der Kassenprüfer, der Schriftführer und die gewählten Beisitzer ( bis zu 4 Beisitzer)
Der Vorstand trifft sich, wenn nötig, zu Vorstandsitzung
Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
Die Aufgaben des Vorsitzenden und des Kassenwart werden nach Absprache von allen Chorleitern wahrgenommen
Die Chorleiter sind allein vertretungsberechtigt und übernehmen für ihr Handeln die volle Verantwortung.
Chorleiter und damit Vorstandsmitglied kann jedes Aktives Mitglied werden, das in der Lage ist einen Chor musikalisch und rechtlich zu führen und der sich dazu bereit erklärt.
Die Chorleiter fassen ihre Beschlüsse in Absprache untereinander.
§ 11 - Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann
a) in einer Mitgliederversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
b) wenn es keinen Chorleiter mehr gibt
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das bestehende Vereinsvermögen an andere Aktivitäten des Markhofbereichs.
§ 13 - Inkrafttreten
Die vorliegende Änderung der Satzung ist aus Beschlüssen
der Mitgliederversammlung am 05 März 2025 entstand
und vom Vorstand bestätigt worden und mit dem gleichen
Tage in Kraft getreten.
Markhof den             05. März 2025            
Der Vorstand

 

 

 

 

 

 

 

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